Rauchen mit 14? Mit 8 alleine einkaufen? Mit 12 in die Disko?
Als Mutter oder Vater steht man manchmal vor seinem Kind und weiß nicht weiter. Angeblich dürfen alle aus der Klasse der Tochter schon auf die Party bei Tom. Und die ist schließlich „schon“ um Mitternacht zu Ende. Darf eine 12-Jährige bis Mitternacht ausgehen? Oder was sagt eigentlich der Gesetzgeber dazu, wenn Kinder von ihrem Taschengeld eigenständig eine größere Anschaffung machen möchten? Eine große Herausforderung stellt sicher das Thema Sexualität dar: Darf meine 14-jährige Tochter mit einem 19-jährigen eine Beziehung eingehen und dürfen die beiden miteinander schlafen? Viele Entscheidungen treffen Eltern mit dem Hausverstand; am besten hast du zu deinen Kindern eine solide Vertrauensbasis, dann kannst du auf Verbote auch verzichten.
Wenn manche Grauzonen bleiben, solltest du über die Pflichten der Eltern genau informiert sein.
Das Jugendschutzgesetz regelt, was Jugendliche wann dürfen. Jugendschutz ist Landessache, deshalb gibt es in den einzelnen Bundesländern in manchen Bereichen unterschiedliche Regelungen.
Hier die wichtigsten Paragrafen des oberösterreichischen Jugendschutzgesetzes:
§ 5 Aufenthalt von Jugendlichen
Jugendlichen ist der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten, in Gastgewerbe-
betrieben und Buschenschenken, bei öffentlichen Veranstaltungen und Kinovorführungen
grundsätzlich erlaubt: In Begleitung einer Aufsichtsperson ist es den Jugendlichen –
unabhängig von Alter und Zeit – erlaubt, sich an diesen Plätzen aufzuhalten.
Ohne Aufsichtsperson hingegen gelten folgende Bestimmungen
• unter 14 Jahren von 5 bis 22 Uhr
• 14 und 15 Jahre von 5 bis 24 Uhr
• ab 16 Jahren ohne zeitliche Begrenzung
Für Jugendliche generell verboten ist der Aufenthalt in Nachtklubs oder vergleichbaren Vergnügungsbetrieben.
Aufgepasst!
Das Gesetz stellt bei den Ausgehzeiten nur maximale Richtlinien auf!
Eltern haben aber das letzte Wort und können auch frühere Zeiten bestimmen.
§ 8 Alkohol und Tabak
Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist der Erwerb und der Konsum von alkoholischen Getränken und von Tabakwaren verboten. Ab 16 gilt das Verbot für den Erwerb und Konsum von gebrannten alkoholischen Getränken, auch wenn sie in Form von Mischgetränken abgegeben werden sowie für übermäßigen Alkoholkonsum.
Achtung:
Alkoholische Getränke oder Tabakwaren dürfen an unter 16-jährige Jugendliche nicht verkauft werden.
Drogen
Jugendlichen sind Drogen und die missbräuchliche Verwendung von Stoffen verboten, die nicht unter das Suchtmittelgesetz fallen, die jedoch allein oder in Verbindung mit anderen Stoffen eine Betäubung, Aufputschung oder Stimulierung herbeiführen können.
§ 9 Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen
Folgende Medien, Datenträger sowie Gegenstände und Dienstleistungen dürfen Jugendlichen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden
- solche, die kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen
- solche, die Menschen wegen ihrer Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres Geschlechtes, ihres religiösen Bekenntnisses oder ihrer Behinderung diskriminieren
- solche, die pornographische Darstellungen beinhalten
WICHTIG:
Es ist auch nicht nur der Gebrauch, sondern auch der Erwerb und Besitz dieser Medien, Datenträger und Gegenstände (z.B. Softguns) und Dienstleistungen für Jugendliche verboten!
Sexualität
Das Gesetz unterscheidet verschiedene Formen von sexuellen Kontakten zwischen Jugendlichen:
- Sind beide unter 14 Jahren, sind sexuelle Kontakte zwar verboten, können aber nicht bestraft werden, weil beide noch nicht strafmündig sind.
- Ist einer von beiden unter 14 Jahren, macht sich grundsätzlich die Ältere/der Ältere strafbar.
- Sexuelle Kontakte, bei denen es nicht zum Geschlechtsverkehr kommt, bleiben straflos, wenn der Altersunterschied zwischen den Jugendlichen nicht mehr als vier Jahre beträgt und der/die Jüngere das 12. Lebensjahr vollendet hat. Kommt es zum Geschlechtsverkehr, bleibt dies straflos, wenn der Altersunterschied nicht mehr als drei Jahre beträgt und der/die Jüngere das 13. Lebensjahr vollendet hat.
Sind beide über 14 Jahre, sind alle Formen des sexuellen Kontaktes, mit denen beide einverstanden sind, erlaubt.
Wann liegt sexueller Missbrauch von Jugendlichen vor?
Wer eine Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter Ausnützung ihrer mangelnden Reife oder einer Zwangslage, oder eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gegen Entgelt zu sexuellen Handlungen verleitet, ist mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Mehr zu diesem Thema auf der Seite des Bundeskanzleramtes
Jugendgefährdende Medien
Das „Vorführen, Weitergeben oder sonst Zugänglichmachen” von Medien und Datenträgern, welche „junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden können”, ist verboten. Darunter versteht man:
- Gewaltverherrlichung
- Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Herkunft, Geschlecht, religiöser Bekennung oder Behinderung
- je nach Bundesland variierend: sexuelle Handlungen, Pornographie oder die Menschenwürde missachtende Sexualdarstellung
Abschluss von Verträgen
Was die/der Jugendliche kaufen darf bzw. ob sie/er dafür die Einverständniserklärung der Eltern benötigt, hängt davon ab, ob sie/er beschränkt geschäftsfähig oder voll geschäftsfähig ist.
Kinder unter sieben Jahren sind gänzlich geschäftsunfähig, d.h. sie können weder Geschäfte abschließen noch Geschenke annehmen. Eine Ausnahme stellen die sogenannten “Taschengeldgeschäfte” dar: Kinder unter sieben Jahren können mit ihrem Taschengeld und allen ihnen zur freien Verfügung gestellten Sachen kleinere Anschaffungen des täglichen Lebens selbst vornehmen, sofern die Bezahlung bar erfolgt.
Beispiel
- Kauf einer Wurstsemmel, Kinokarte, Straßenbahnkarte
- Kauf von Süßigkeiten
- Beitritt zu einem Schülerverein
Ab dem vollendeten 7. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (unmündige Minderjährige) ist jede/jeder Jugendliche beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass die/der Jugendliche “Taschengeldgeschäfte” ohne Zustimmung der Eltern abschließen kann. Weiters darf sie/er Geschenke annehmen, wenn diese nicht mit weiteren Verpflichtungen verbunden sind. Bei der Annahme von Geschenken, mit denen Verpflichtungen verbunden sind (z.B. ein Haustier, das gepflegt und gefüttert werden muss, wobei auch Kosten entstehen), ist die Einverständnis der Eltern erforderlich.
Ab dem vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (mündige Minderjährige) ist jede/jeder Jugendliche ebenfalls beschränkt geschäftsfähig, darf aber mehr tun.
Die/der Jugendliche darf nun auch kleinere Arbeiten übernehmen (z.B. für kranke Nachbarn gegen Bezahlung kleinere Einkäufe erledigen). Wichtig ist, dass beispielsweise die Schulleistungen nicht darunter leiden. Sollte dies der Fall sein, haben die Eltern das Recht, diese Tätigkeiten zu verbieten.
Kleine Anschaffungen (z.B. eine CD oder Zeitschriften) dürfen Jugendliche selbst machen. Auch kleinere Aufträge, beispielsweise für die Reparatur des Fahrrads, dürfen Jugendliche selbst erteilen. Wichtig ist, dass mit den Ausgaben nicht die Lebensbedürfnisse gefährdet werden. Das ist dann der Fall, wenn das gesamte Arbeitseinkommen für beispielsweise die Anschaffung eines Mopeds ausgegeben wird. Für ein Rechtsgeschäft wie einen Mopedkauf wird jedenfalls die Zustimmung der Eltern benötigt.
Jugendliche sind ab dem vollendeten 18. Lebensjahr voll geschäftsfähig, d.h. sie können unter anderem eigenständig Verträge abschließen. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit werden Jugendliche rechtlich gänzlich eigenverantwortlich – das bedeutet, dass damit auch die elterliche Obsorge endet.