Über die laufende Lohnverrechnung oder im Nachhinein über die Steuererklärung oder die Arbeitnehmerveranlagung kann der Familienbonus Plus berücksichtigt werden.
Wenn Eltern den Familienbonus Plus über die laufende Lohnverrechnung geltend machen möchten, müssen sie das ausgefüllte Formular E30 der Lohnverrechnung ihres Arbeitgebers übermitteln. Zusätzlich braucht es eine Familienbeihilfe-Bestätigung. Diese kann ganz einfach und innerhalb von Minuten über FinanzOnline unter dem Punkt „Anträge Bescheinigungen“ angefordert werden und wird umgehend in die Databox zugestellt.
Bei (Ehe-)Partnern kann der Familienbonus aufgeteilt werden. Das heißt, eine Person kann entweder den vollen Familienbonus in Höhe von 1.500 Euro (bzw. 500 Euro) für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen zwischen den (Ehe-)Partnern aufgeteilt (750/750 bzw. 250/250).
Da der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal zur Gänze berücksichtigt werden kann, komm es zu einer Aufteilung 750/750 (bzw. 250/250), wenn er von beiden Teilen in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wird.
Im Nachhinein geltend machen
Wird der gesamte Familienbonus Plus im Nachhinein geltend gemacht, kann das in der Steuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung 2019 mittels der Beilage L1k gemacht werden. Die Auszahlung erfolgt in diesem Fall jedoch erst im Jahr 2020.
Geringverdienende Eltern und nicht steuerzahlende Eltern
Bei Eltern, die nur geringfügig verdienen und nicht steuerzahlende Eltern reduziert der Familienbonus Plus die Steuerlast der betreffenden Eltern. Bei geringverdienenden SteuerzahlerInnen entfällt die Steuerlast komplett, wenn sie niedriger ist als der Familienbonus Plus.
AlleinerzieherInnen und AlleinverdienerInnen
Alle AlleinerzieherInnen und AlleinverdienerInnen erhalten künftig eine Mindestentlastung von 250 Euro – den so genannten Kindermehrbetrag – pro Kind und Jahr. Wird mindestens 11 Monate (330 Tage) Arbeitslosengeld oder Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, steht dieser Kindermehrbetrag nicht zu.
Getrennt lebende Eltern
Der Familienbonus Plus steht auch für Kinder von getrennt lebenden Eltern zu. In diesem Fall können ihn die/der Familienbeihilfeberechtigte und die Person, die für das Kind Unterhalt zahlt, in Anspruch nehmen. Auch hier kann er aufgeteilt werden.
Da der Familienbonus Plus für jedes Kind insgesamt nur einmal zur Gänze berücksichtigt werden kann, komm es zu einer Aufteilung 750/750 (bzw. 250/250), wenn er von beiden Teilen in einem insgesamt zu hohen Ausmaß beansprucht wird.
Eltern, die UnternehmerInnen sind
Selbstständige und UnternehmerInnen können den Familienbonus Plus im Rahmen der Jahresveranlagung geltend machen. Das ist erstmals für das Jahr 2019 im Jahr 2020 mit der Jahreserklärung für das Jahr 2019 möglich.