Für schwangere Frauen sind einige arbeitsrechtliche Bestimmungen zu beachten. Diese betreffen vor allem die Meldung der Schwangerschaft und den Mutterschutz.
Den/die DienstgeberIn informieren
Sobald eine Frau von ihrer Schwangerschaft weiß, ist sie verpflichtet, den/die ArbeitgeberIn zu verständigen. Auf Verlangen ist auch eine ärztliche Bestätigung vorzuweisen. Ab dieser Meldung besteht für die werdende Mutter Kündigungs- und Entlassungsschutz. Wird die Schwangerschaft nicht sofort gemeldet, ist dies jedoch kein Kündigungsgrund! Mit der Aushändigung des Mutter-Kind-Passes ist die Schwangerschaft sozusagen „amtlich bestätigt“ – also auch ein guter Zeitpunkt für die Verständigung des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin.
Der/die Dienstgeberin informiert das Arbeitsinspektorat unter Angabe der Tätigkeit der Mutter und des voraussichtlichen Geburtstermins. Er/sie ist verpflichtet, die im Mutterschutzgesetz festgelegten Beschäftigungsverbote für Schwangere einzuhalten!
Mutterschutzbestimmungen
Der/die ArbeitgeberIn muss überprüfen, ob Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit der werdenden Mutter bestehen und hat gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass die Schwangere auf einen anderen Arbeitsplatz wechseln kann.
Das absolute Beschäftigungsverbot gilt acht Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt – bei Mehrlings- und Frühgeburten sowie bei Kaiserschnitt sind es nach der Entbindung zwölf Wochen. Kommt das Kind früher zur Welt und verkürzt sich dadurch die Achtwochtenfrist vor der Geburt, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf maximal 16 Wochen. Während des Mutterschutzes besteht Anspruch auf Wochengeld.
Unter Vorlage einer fachärztlichen Bestätigung (Arbeitsinspektion oder Amtsarzt) ist auch vor Beginn des absoluten Beschäftigungsverbotes eine Dienstfreistellung (die so genannte „Frühkarenz“) möglich – in diesem Fall zahlt die zuständige Krankenkasse ein „erweitertes Wochengeld“.