Der Mutter-Kind-Pass dient der Gesundheitsvorsorge von Mutter und Kind. Darin ist ein Untersuchungsprogramm vor und nach der Geburt des Kindes geregelt: fünf gynäkologische Untersuchungen während der Schwangerschaft (inkl. Blutuntersuchung und drei Ultraschalluntersuchungen) und zehn Untersuchungen des Kindes nach der Geburt. Die ersten zehn Untersuchungen (fünf vor, fünf nach der Entbindung) sind übrigens Voraussetzung für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes!
Wo und wie bekommst du den Mutter-Kind-Pass?
Alle Frauen mit Wohnsitz in Österreich haben Anspruch auf den Mutter-Kind-Pass, auch wenn sie nicht versichert sind. Nach Feststellen der Schwangerschaft wird er vom Arzt/der Ärztin ausgestellt. Möglich ist dies bei folgenden Ärzten und Ärztinnen und Einrichtungen:
- GynäkologInnen
- FachärztInnen für Allgemeinmedizin
- Fachambulatorien der Gebietskrankenkassen
- Ambulanzen von Krankenanstalten mit geburtshilflicher Abteilung
- Schwangerschafts- bzw. Familienberatungsstellen
Hier können auch die Untersuchungen während der Schwangerschaft durchgeführt werden. Die erste Untersuchung ist spätestens in der 16. Schwangerschaftswoche fällig!
Und wenn du im Ausland bist?
Die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen können prinzipiell auch im Ausland erfolgen. Sie werden aber nur dann als Voraussetzung für das Kinderbetreuungsgeld anerkannt, wenn sie nach Art, Anzahl und Durchführungszeitpunkt exakt den Vorgaben des Mutter-Kind-Passes entsprechen. Dies kannst du durch eine entsprechende ärztliche Bestätigung nachweisen – gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung.
Entstehen Kosten für die Untersuchungen?
Nein – sofern sie bei VertragsärztInnen durchgeführt werden. Solltest du nicht krankenversichert sein, kannst du dir bei der für deinen Wohnort zuständigen Krankenkasse einen Ersatzkrankenschein holen. Wenn du dich für einen Wahlarzt/eine Wahlärztin entscheidest, musst du das Honorar zunächst selbst bezahlen und kannst dann Honorarnote und Zahlungsnachweis bei der Sozialversicherung einreichen – 80 Prozent jenes Tarifes, den die Krankenkasse VertragsärztInnen zahlt, werden refundiert.