Worauf solltest du aufpassen, wenn du Kinder hast und nicht mit dem leiblichen Vater/der leiblichen Mutter zusammenlebst? Wer hat welche Rechte und Pflichten in Sachen Erziehung, Unterhalt und Beziehungsbildung, wenn du dich scheiden lässt?

Wir haben bei den zuständigen Behörden nachgefragt und folgende Tipps zusammengetragen.

 

In jedem Fall sollten die Elternteile zuerst klären:

  • wer für die Kinder sorgt und wo sie leben (Obsorge). Das kann auch zur Hälfte die Mutter und zur Hälfte der Vater sein. Normalerweise wird dann kein Unterhalt festgesetzt.
  • Wer das Kind wie oft bei sich haben darf (Kontaktrecht) und
  • wer wie viel Kindesunterhalt leistet (Alimente).

Prinzipiell können alle Rechtsangelegenheiten individuell vereinbart werden, also ohne Behörden und Gerichte bzw. Gerichtsbeschlüsse. Falls es dennoch unüberbrückbare Differenzen zwischen den Elternteilen gibt, hilft es, wenn ihr zuerst beim Jugendamt Hilfe sucht und einen Vergleich ausmacht.

Erst wenn kein Vergleich zustande kommt wandert die Angelegenheit vor Gericht.

 

Tipp:
Seid verantwortungsbewusst und achtet bei euren Entscheidungen immer zuerst auf das Wohl eures Kindes!

 

Obsorge (früher: Sorgerecht)

Seit 1. Februar 2013 auch Kindschaftsrecht. Es regelt wer die Pflege und Erziehung des Kindes, die gesetzliche Vertretung und Verwaltung des Vermögens übernimmt. Also auch z. B. welchen Kindergarten, welche Bildungseinrichtungen dein Kind besuchen darf.

Grundsätzlich kommt die Obsorge für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, allein der Mutter zu.

 

Achtung!
Wer nicht Obsorge berechtigt ist, darf aber jederzeit einen Antrag auf die gemeinsame oder alleinige Ausübung des Sorgerechts stellen. Das Gericht entscheidet! Mittlerweile erhalten auch immer mehr Väter das alleinige Obsorgerecht.

 

NEU: Elternteile müssen nicht mehr heiraten, damit sie eine gemeinsame Obsorge erhalten. Sind sie sich einig, brauchen sie nur zum zuständigen Standesamt gehen und den Antrag auf  “Obsorge beider Elternteile” stellen. Sie erhalten dann das gemeinsame Sorgerecht.

 

Kinder unter 14 solltet ihr nicht selber entscheiden lassen, welcher Elternteil das Obsorgerecht erhält. Das führt meist zu einem Loyalitätskonflikt beim Kind. Stattdessen die Trennung gemeinsam aufarbeiten, einen guten Kontakt zum anderen Elternteil pflegen und gemeinsam herausfinden, was das Beste für euer Kind ist. Sonst sind psychische und gesundheitliche Störungen wie z. B. Verlustängste, massive Ablehnung eines Elternteils oder Erkrankungen vorprogrammiert.

Viele Kinder, die z. B. von einem Elternteil dazu angestiftet werden keinen Kontakt mit dem anderen Elternteil zu haben, trennen sich nach dem 14. Lebensjahr von der sorgerechtspflichtigen Person und ziehen zum anderen Elternteil.

Kontaktrecht (früher: Besuchsrecht)

Jeder Elternteil hat ein Recht zu seinem Kind eine Beziehung aufzubauen und zu pflegen (seit 2013 im Kinder- und Jungendhilfegesetz verankert).

Wenn ein Elternteil dem anderen den Kontakt zum gemeinsamen Kind verbieten will, kann der betroffene Elternteil das Kontaktrecht beim zuständigen Gericht beantragen und per Bescheid erwirken.

Es sei denn, es wird eindeutig nachgewiesen, dass ein Elternteil das Kind misshandelt oder missbraucht. Bei einem solchen Verdacht oder mangelnder Versorgung werden die Besuchskontakte für eine bestimmte Zeit in einem sogenannten “Besuchscafe” begleitet. Außerdem wird das kindliche Umfeld befragt, um etwaige Missbrauchsvorwürfe zu überprüfen.

 

Wichtig!
Obsorge und Kontaktrecht sind zwei völlig verschiedene Themen.

 

Ansprechpartner: Abteilung für Erziehungshilfe (Magistrat), Abteilung für Jugendwohlfahrt (Bezirkshauptmannschaften), Gerichte.

 

Unterhaltsfestsetzung (Alimente)

Ist der unterhaltspflichtige Elternteil selbstständig oder hat er einen Arbeitgeber?

Bei selbstständigen Elternteilen ist das Einkommen nämlich oft schwer zu ermitteln. Die Einkommenssteuererklärung ist nicht maßgebend für die Unterhaltsberechnung. Stattdessen werden sogenannte Buchsachverständige hinzugezogen. Sie ermitteln das Einkommen der vergangenen drei Jahre und erstellen auf dieser Basis ein Gutachten.

Für Unterhaltszahlungen gibt es übrigens auch eine Höchstgrenze (sog. Unterhaltsstopp). Sie endet meist beim zweieineinhalbfachen Regelbedarfssatz.

 

Wichtig!
Alle Dienstgeber sind verpflichtet Lohnauskünfte zu geben.

 

Nicht darauf verlassen was Freunden zur Unterhaltsfestsetzung sagen: Die Rechtssprechung ändert sich laufend. Während früher z. B. keine Familienbeihilfe bei der Unterhaltsfestsetzung berücksichtigt wurde ist das mittlerweile ganz normal. D. h. Unterhaltspflichtige müssen heute meist etwas weniger zahlen als früher.

 

Prinzipiell ist Höhe der Unterhaltszahlung abhängig von:

 

  • der Leistungsfähigkeit der Eltern (Vermögen, Einkommen, Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Arbeitsmarktlage etc.) sowie
  • dem Bedarf des Kindes (Alter, Anlagen, Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten etc.).

 

Die Unterhaltshöhe reduziert sich, wenn das Ausmaß des Kontaktes deutlich über dem jährlichen Ausmaß liegt (alle zwei Wochen zwei Tage sowie vier Wochen in den Ferien). Die Entscheidung im konkreten Einzelfall erfolgt immer durch unabhängige Gerichte.

 

Achtung!
Ein Scheidungsvergleich, der vor Gericht unterschrieben wird, kann im Nachhinein neu ausverhandelt werden. D.h. der Unterhalt kann auch im Nachhinein erhöht werden (Antrag stellen).

 

Ein Ansuchen um eine Erhöhung des Unterhalts kann alle zwei Jahre gestellt werden, es sei denn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ändert sich schon vorher wesentlich durch eine neue Arbeit, eine Abfindung, ein Erbe oder ähnliches. Dann wird eine Neubemessung des Unterhalts entweder über gerichtliche Fallentscheidungen oder durch Vergleiche vom Jugendamt entschieden.

 

Wichtig!
Je höher die Abfindung, das Erbe u. ä. umso mehr verlängert sich der Zeitraum, in dem das Geld ausbezahlt wird.

 

Eine Berechnung sollte immer vom zuständigen Jugendamt oder Gericht überprüft werden, damit das ganze fair bleibt. Zur Vorberechnung bietet die Jugendwohlfahrt folgenden Unterhaltsrechner an. (Jahreslohnzettel zur Hand nehmen)

 

Unterhaltspflichtige sollten immer mit den Behörden kooperieren, weil es im schlimmsten Fall auch zu Strafanzeigen, Freiheitsstrafen und Exekutionen (Pfändungen) kommen kann. Zum Beispiel wenn der Unterhaltspflichtige die “Alimente” nicht auszahlt.

 

Übrigens: Wenn Alimente bzw. Unterhaltszahlungen nicht bezahlt werden oder eine Pfändung nicht gelingt, gewährt der Staat einen sogenannten Unterhaltsvorschuss.

Dieses Geld wird in Oberösterreich vom Oberlandesgericht ausbezahlt. Das Jugendamt (manchmal auch das Oberlandesgericht) muss dieses Geld bis zum 18. Lebensjahr des betroffenen Kindes wieder hereinbringen. Ansonsten wird die Angelegenheit an den Bund übergeben, der innerhalb von 30 Jahren dieses Geld wieder vom Schuldner/der Schuldnerin zurückzuholen muss.

Diese Regelung ist seit den achtziger Jahren im Unterhaltsvorschußgesetz verankert (rund 1.000 Exekutionen im Jahr). Früher wurde der Vorschuss für den Unterhalt maximal drei Jahre bewilligt – heute sind es fünf.

 

Männer, die sich nicht sicher sind, ob sie der Vater eines Kindes sind und beispielsweise noch keine Beziehung zu dem vermeintlichen Sohn/der Tochter aufgebaut haben oder dies auch nicht tun wollen, sollten einen Antrag bei Gericht auf Feststellung auf Vaterschaft machen lassen. Ansonsten gelten sie rechtlich als Vater und müssen gegebenenfalls ein Leben lang Alimente zahlen.

Für die Feststellung auf Vaterschaft braucht es ein DNA-Gutachten vom Vater.

Seriöse Privatgutachten sind günstiger und werden meist vom Gericht anerkannt. 

Vorsicht bei Internetgutachten! Sie können leicht manipuliert werden und werden vor Gericht meist nicht anerkannt.

Ansprechpartner: Abteilung für Rechtsangelegenheiten (Magistrat), Abteilung für Jugendwohlfahrt (Bezirkshauptmannschaften), Gerichte.

Sabine Blöchl