Auszug aus den aktuellen Familienförderungen des Bundes

Familienbeihilfe (monatlich) ab 1. Juli 2011: 

Silhouette einer Familie

Bild: Gerd Altmann.pixelio.de

– für minderjährige Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
– studierende Kinder bis zu Vollendung des 24. Lebensjahres 

Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres:

  • Präsenz- oder Zivildienst: wenn in dem Monat, in dem das 24. Lebensjahr vollendet wird, der Präsenz- oder Zivildienst geleistet wird oder davor geleistet wurde
  • Geburt eines Kindes: wenn während des Studiums vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren wurde
  • Langes Studium: wenn die gesetzliche Studiendauer bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt
  • Freiwilliges soziales Jahr vor Absolvierung des 24. Lebensjahres
    Antrag auf Familienbeihilfe

Kinderabsetzbetrag (monatlich)
Der Kinderabsetzbetrag wird mit der Familienbeihilfe ausgezahlt und beträgt pro Kind 58,40 Euro. Der Antrag auf Familienbeihilfe ist beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.

Wochengeld
Das Wochengeld bekommen unselbstständig erwerbstätige Frauen während der Schutzfrist. Diese beginnt in der Regel acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und endet acht (bzw. zwölf) Wochen danach. Bei Verkürzung der Frist vor der Entbindung erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Schutzfrist nach der Geburt (höchstens auf 16 Wochen). Weitere Infos

Schüler in der Klasse

Bild: Christian Schwier/Fotolia.com

Schulstartgeld
Ab 2011 wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe für den September ein Schulstartgeld in Höhe von 100 Euro für jedes Kind im Alter von sechs bis 15 Jahren ausgezahlt. Das bedeutet, dass sich die Familienbeihilfe für den September für Kinder, die in der Zeit vom 1. Jänner 1996 bis 31. Dezember 2005 geboren wurden, um 100 Euro pro Kind erhöht. Es ist kein gesonderter Antrag erforderlich.

Mehrkindzuschlag
Der Mehrkindzuschlag beträgt ab 1. Jänner 2011 monatlich 20 Euro und steht für jedes dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Allerdings darf das steuerpflichtige Familieneinkommen 55.000 Euro jährlich nicht überschreiten. „Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag“ über die Familienministeriums-Website unter www.bmwfj.gv.at

Karenzgeld wird zu Kinderbetreuungsgeld (KBG)
Für Geburten seit 1. Jänner 2002 wurde das frühere Karenzgeld durch das Kinderbetreuungsgeld abgelöst. Das neue Kinderbetreuungsgeldgesetz bietet seit 1. Jänner 2010 zwei Systeme zur Auswahl: das pauschale Kinderbetreuungsgeld und das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld. Infos des Bundesfamilienministeriums

 

Steuerliche Begünstigungen

Infos des Bundesfamilienministeriums

Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag in Höhe von 220,00 Euro jährlich pro Kind kommt berufstätigen Eltern zugute. Anspruch haben Eltern, die Lohn- bzw. Einkommensteuer zahlen; der Kinderfreibetrag verringert dabei die Bemessungsgrundlage.
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten (z.B. für Krippen, Tagesmütter, Kindermädchen, Kindergärten) sind bis zu einem Betrag von 2.300 Euro pro Jahr und Kind als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzbar. Anspruch auf diesen Freibetrag haben Eltern, die Lohn- bzw. Einkommensteuer zahlen.
NEU: Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung
Neu ist, dass Arbeitgeber für die Betreuung von Kindern unter 10 Jahren ihren ArbeitnehmerInnen einen Zuschuss von bis zu 500 Euro pro Jahr und Kind steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren können. Dafür ist Voraussetzung, dass die Kinderbetreuung entweder in einer öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtung, einer privaten Kinderbetreuungseinrichtung, die den landesgesetzlichen Vorschriften entspricht, oder durch eine pädagogisch vergleichbar tätige Person erfolgt.
Unterhaltsabsetzbetrag
Wer für ein nicht haushaltszugehöriges Kind nachweislich gesetzlichen Unterhalt (Alimente) leistet und dafür keine Familienbeihilfe bezieht, hat Anspruch auf einen Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich

  • für das erste Kind 29,20 Euro
  • für das zweite Kind 43,80 Euro
  • für jedes weitere Kind 58,40 Euro

Alleinverdienerabsetzbetrag/Alleinerzieherabsetzbetrag
Für Alleinverdiener, das sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind, die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr mit einem (Ehe-)Partner in einer Ehe bzw. eheähnlichen Gemeinschaft leben, wobei einer der beiden den Kinderabsetzbetrag bezieht, steht der steuerliche Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Der Absetzbetrag macht mit einem Kind 494 Euro jährlich, mit zwei Kindern 669 Euro jährlich aus und erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind um jeweils 220 Euro jährlich.