In Patchworkfamilien ist die Aufteilung der Elternpflichten manchmal mühsam.

Zum einen sind die Eltern sich unsicher, wie viele Rechte und Pflichten Stiefväter bzw. –mütter haben, zum anderen akzeptieren manche Kinder den „neuen“ Elternteil nicht immer.

Seit Anfang 2010 ist gesetzlich festgelegt, dass Stiefeltern bei der Sorgepflicht der Kinder ihre Unterstützung leisten müssen.

Eltern und 2 Knder in der Dämmerung

Bild: Pavel Losevsk/Fotolia.com

Dabei muss jedoch der Stiefelternteil den Wünschen des Ehepartners folgen. Insgesamt bedeutet dies z.B., dass Stiefeltern ein Entschuldigungsschreiben für die Schule schreiben können und auch, dass sie dazu verpflichtet sind, das Wohl des Kindes unter allen Umständen zu schützen. Letzteres gilt auch für alle volljährigen Angehörigen, die im selben Haushalt leben – d.h. Personen, die mit dem Elternteil in einer Lebensgemeinschaft leben, oder Verwandte sind für das Kindeswohl ebenso verantwortlich.

Dazu steht im Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB)

§ 90.

(1) Die Ehegatten sind einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet.

(2) Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar, es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht anderes vereinbart ist.

(3) Jeder Ehegatte hat dem anderen in der Ausübung der Obsorge für dessen Kinder in angemessener Weise beizustehen. Soweit es die Umstände erfordern, vertritt er ihn auch in den Obsorgeangelegenheiten des täglichen Lebens.

(Abs 1 und 2 unverändert, Abs 3 eingefügt durch das FamRÄG 2009)